Alles zum Thema Grobe Fahrlässigkeit beim Umgang mit Musikinstrumenten

 

01.02.2022

Erhöhung der Grenze beim Verzicht auf die Anrechnung der grobe Fahrlässigkeit

Den Verzicht auf die Anrechnung einer groben Fährlässigkeit haben wir mit den neuen Sinfonima Musikinstrumentenbedingungen 2021 von 2.500.-€ auf 20.000.-€ erhöht. Gleiches gilt auch bei den neuen I´m Sound Bedingungen für die E-Equipmentversicherung. Auch hier verzichten wir auf die "Einrede der groben Fahrlässigkeit" bis zu einer Schadenhöhe von 20.000.-€.

 

15.05.2019:

Thema grobe Fahrlässigkeit in Österreich

Auf der diesjährigen Sinfonima Tagung für alle Spezialisten der Musikinstrumentenversicherung, bekam ich eine für meine Kunden in Österreich eine Information, die mir vorher nicht bekannt war. In Österreich führt grob fahrlässiges Handeln bei der Herbeiführung eines Schadens zur kompletten Leistungsfreiheit eines österreichischen Versicherers (wen es keine Sonderregelung gibt). In Deutschland gibt es dies nicht. Hier wird zumindest anteilig gezahlt. Die Mannheimer Sinfonima Instrumentenversicherung verzichten bei einer Schadenhöhe von bis zu 2.500.-€ auf die "Einrede der groben Fahrlässigkeit". Das bedeutet, dass die Zahlung ohne Abzüge erfolgt! Eine Versicherung nach deutschem Recht hat für österreichische Staatsbürger einen großen Vorteil.

 

26.07.2017:

Einrede der groben Fahrlässigkeit in der Instrumentenversicherung

Als besonderes Leistungsmerkmal bietet die Mannheimer SINFONIMA® Instrumentenversicherung. Bis zu einer Schadenssumme von 20.000.-€ bieten wir den Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit. Das bietet - nach meiner Kenntnis - in dieser Höhe bzw. wenn überhaupt - keine andere Musikinstrumentenversicherung.

Das bedeutet, dass beim Abhandenkommen eines Instruments mit einem Wert von zum Beispiel 1.000.-€ nicht geprüft wird, ob ein grob fahrlässiges Handeln zum Verlust geführt hat. Bis vor einigen Jahres hat ein grob fahrlässig herbeigeführter Schaden, den Verlust des Versicherungsschutzes bedeutet. Der Versicherer hat keinen Schadenersatz geleistet. Seit wenigen Jahren hat sich die Situation verbessert. Bei Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit wird nun geprüft, welcher prozentuale Grad des fahrlässigen Handelns anzurechnen ist. Entsprechend dieses Grades wird dann ein Abzug der Leistung vorgenommen.

Was ist grob fahrlässig?

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wurde. Also, wenn schon naheliegende Überlegungen zum Vermeiden des Schadens nicht angestellt wurden.  Grobe Fahrlässigkeit liegt zwischen Vorsatz und leichter Fahrlässigkeit

Was bedeutet das konkret in der Instrumentenversicherung?

Eine grobe Fahrlässigkeit kommt – so zumindest in meiner täglichen Schadenspraxis – eigentlich nur beim Abhandenkommens eines Musikinstruments vor. Generell ist in unserer Musikinstrumentenversicherung auch Abhandenkommen versichert. Im Schadensfall unter 20.000.-€ wird bei der Mannheimer SINFONIMA® Instrumentenversicherung das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit bei der Entstehung des Schadens nicht geprüft.

Bei einem Schaden oberhalb von 20.000.-€ wird geprüft. Wir rechnen bei einem Schaden über 20.000.-€ dann aber nur den Anteil, der die 20.000.-€ Grenze übersteigt bei der groben Fahrlässigkeit an. Ein gänzlich sorgloser Umgang mit dem Musikinstrument möchten wir nicht unterstützen und liegt sicherlich auch nicht in Ihrem Sinne. Wann und in welcher Höhe eine grobe Fahrlässigkeit angenommen werden kann, hängt von den Umständen des Abhandenkommens ab. Das mag sich "schwammig" anhören. Jeder Schadenfall ist anders und ein eventueller, prozentualer Abzug vom Schadenersatz aufgrund eines fahrlässigen Handelns daher auch unterschiedlich.

Fazit:

Vorsatz ist es, wenn Sie den Schaden selbst und bewusst herbeiführen. Kann das Verhalten, was zum Schaden führte, mit „Das kann ja mal passieren“ umschrieben werden, geht die Tendenz stark zum leicht fahrlässigen Verhalten. Würde ein Verhalten dagegen mit „Das darf nicht passieren!“ beschrieben werden, befindet man sich im Bereich der groben Fahrlässigkeit.
  • Bis zu einer Schadenhöhe von 20.000.-€ verzichten wir generell auf die „Einrede der groben Fahrlässigkeit“. Das bietet - nach meiner Kenntnis Stand jetzt (12/2021) -  kein Mitbewerber.

  • Bei Kinderinstrumenten gibt es Versicherer, die in den Versicherungsbedingungen einen zusätzlichen Selbstbehalt haben, um Schäden durch Fahrlässigkeit bei Kindern vorzubeugen. Kinderinstrumente müssten daher eigentlich immer bei der Mannheimer SINFONIMA® Instrumentenversicherung versichert werde. Wir verzichten neben der Einrede der groben Fahrlässigkeit auch auf einen zusätzlichen Selbstbehalt für Kinderinstrumente.

  • In meiner Schadenspraxis haben wir bei der Anrechnung der groben Fahrlässigkeit immer sehr vorsichtig agiert. Wir haben keine Lust auf einen Streit mit unseren Kunden und entscheiden bei der Festlegung des Abzugs eher zu deren Gunsten.

  • Bis vor ein paar Jahren war eine grobe Fahrlässigkeit – egal zu welchem Anteil sie anzurechnen war – immer ein Grund zur kompletten Ablehnung des Schadens.

 

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